Satzung

Satzung des Heimatvereins Bersenbrück

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Bersenbrück“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“
Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt Bersenbrück und hat seinen Sitz in Bersenbrück.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Der Zweck des Vereins

1. Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Arbeit des Heimatvereins erfolgt überparteilich. Er ist weder weltanschaulich noch religiös gebunden.
5. Zweck des Vereins ist die Pflege der Heimat, die sich insbesondere durch folgende Aufgaben darstellt:
5.1) Pflege des Heimatgedankens und des Brauchtums
5.2) Mitwirkung bei der Erfassung und Bewahrung ortsbezogener historischer Bausubstanz
5.3) Mitwirkung bei der Aufarbeitung der Ortsgeschichte
5.4) Mitwirkung beim Erhalt der Umwelt und Natur
5.5) Pflege der plattdeutschen (niederdeutschen) Sprache
5.6) Mitarbeit in anderen Vereinen und Körperschaften mit gleicher Zielsetzung
5.7) Erstellung und Sammlung von Schrifttum und Mithilfe bei der Erstellung von Schrifttum
5.8) Durchführung von Studienfahrten, Wanderungen, Besichtigungen und anderen Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen.
5.9) Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
Mitglieder werden können natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts. Minderjährige natürliche Personen oder sonst beschränkt geschäftsfähige Personen können Mitglieder werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen benennen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet, die bei minder-jährigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen und bei juristischen Personen des öffent-lichen Rechts und des Privatrechts von den gesetzlichen Vertretern mit zu unterzeichnen ist.
Über die evtl. Ablehnung einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Unterlassung, Ausschluss oder Tod.
1. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des
Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB erklärt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet bei unterlassener Beitragszahlung mit Abschluss des Geschäftsjahres.
3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand wird ermächtigt in Sonderfällen Ermäßigungen festzusetzen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand kann weitere Personen, die besondere Aufgaben oder Funktionen übernehmen sollen, in den erweiterten Vorstand berufen. Sie haben Stimmrecht.
Der Vorstand bestimmt, wer aus dem Vorstand die Aufgabe des Schriftführers übernimmt. Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche, voll geschäftsfähige Person werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über zweitausend Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des gesamten Vorstandes vorliegt. Die Zustimmung ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied für den Ausgeschiedenen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr von dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Sie werden von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren gilt Absatz 1.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung kann bis sieben Tage vor der Sitzung dem Vorstand Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
4. Natürliche Personen können sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
5. Juristische Personen werden durch einen einzelnen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter auf der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine einzelne Person bevollmächtigen.

§ 10 Beschlüsse und Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
2. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
4. Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Neuwahl der Vorstandsmitglieder (alle drei Jahre)
4. Abgabe von Anregungen für die weitere Arbeit des Vorstandes
5. Wahl von zwei Kassenprüfern
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
7. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
8. Satzungsänderungen
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bersenbrück mit der Auflage, es für Aufgaben oder Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Die Auflösung des Heimatvereins kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Sollte bei dieser Versammlung die notwendige Mehrheit nicht erreicht werden, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Gültigkeit der Neufassung der Satzung

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die vorstehende Neufassung der Satzung des Heimatvereins Bersenbrück wurde in der Mitgliederversammlung am 20. März 2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung des Heimatvereins aus dem Jahr 1953 ihre Gültigkeit.

Bersenbrück, den 20.03.2009

Die Satzung als Download finden sie hier :